Mit Wirkung zum 01.12.2010 treten für Brauereien, die Ethanol aus einem Entalkoholisierungsprozess gewinnen, Mitteilungspflichten nach Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 in Kraft. Nach dieser Vorschrift ist jeder Hersteller oder Importeur bzw. jede Gruppe von Herstellern oder Importeuren, der nach Art. 39 der Verordnung genannte Stoffe (hierunter fällt Ethanol) in Verkehr bringt, verpflichtet, der Europäischen Chemikalienagentur eine Reihe von in Art. 40 der Verordnung im einzelnen aufgeführte Informationen mit der Aufnahme in ein Verzeichnis gem. Art. 42 der Verordnung mitzuteilen.
Die Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency) hat für dieses Meldeverfahren eine Praxisanleitung 7 veröffentlicht. Anhand dieser Praxisanleitung können die meldepflichtigen Brauereien, die ihren aus einem Entalkoholisierungsprozess gewonnenen Alkohol in Verkehr bringen, die vorgeschriebene Meldung an das bei der Europäischen Chemikalienagentur geführte Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen.
Die Eintragung in das Verzeichnis muss ab dem ersten Inverkehrbringen des Ethanols nach dem 01.12.2010 innerhalb eines Monats erfolgen.
Interessierte Mitgliedsbetriebe können den Text der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 sowie die Praxisanleitungen 7 der Europen Chemicals Agency gerne beim Verband Private Brauereien Deutschland e.V. (Telefax: 06431/53612, e-mail: info@private-brauereien-deutschland.de) anfordern.