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Vollzugshinweise zum Rauchverbot in Bayern

Wie berichtet (Brauer Rundschau vom Juli 2010) trat am 1. August 2010 das Gesundheitsschutzgesetz – GSG in Kraft. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat nunmehr seine Vollzugshinweise zum GSG veröffentlicht: http://www.stmug.bayern.de/gesundheit/aufklaerung_vorbeugung/giba/rauc hen/vollzug_2010_08_01.htm

Danach gilt in den Innenräumen aller Gaststätten ein absolutes Rauchverbot.
Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.

Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vornherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt.
Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.

Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, das heißt ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Sogenannte Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft.

In allen Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum für die Gäste eingerichtet werden.

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