Die Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Wirbt ein Unternehmen daher mit einer solchen Aussage muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Dies entschied in zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Aktenzeichen: 1 W 12/10 und 1 W 16/10).
Hintergrund der Entscheidungen war die Werbung eines Möbelunternehmens, das mit "110 Jahre Familientradition" und "110 Jahre Möbeltradition" geworben und aus Anlass seines "Jahrhundert-Jubiläums" entsprechende Sonderangebote gemacht hatte. Ein Wettbewerbsverein verlangte daraufhin von dem Unternehmen die Unterlassung dieser Werbung. Dem gab das OLG Oldenburg statt.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte "Alters- oder Traditionswerbung" sei grundsätzlich zulässig, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110-jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110-jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie den werblichen Stellenwert eines echten Traditionsunternehmens stärkt.