Die Möglichkeit, einen Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt auch zu privaten Fahrten nutzen zu können, stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhöht. Die Bewertung des mit der privaten Nutzungsmöglichkeit verbundenen geldwerten Vorteils erfolgt gem. § 8 II i. V. mit § 6 I Nr. 4 EStG nach der so genannten 1%-Regelung. Der Arbeitslohn erhöht sich monatlich um 1% des inländischen Listenpreises des Dienstwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer. Für die Anwendung der 1%-Regelung ist es unerheblich, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für private Zwecke nutzt. Es handelt sich um eine Pauschalierungsregelung, die ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls angewendet wird. Von der 1%-Regelung kann nur abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. Führt der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sind nur die tatsächlich privaten gefahrenen Kilometer der Berechnung des geldwerten Vorteils zu Grunde zu legen. Mit Beschluss v. 14.3.2012 – VIII B 120/11 hat der BFH nun entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraussetzt, dass handschriftliche Aufzeichnungen auch für Dritte lesbar sein müssen. Der Zweck eines Fahrtenbuchs wird nur erfüllt, wenn nicht nur der Arbeitnehmer sondern auch fremde Dritte die handschriftlichen Aufzeichnungen lesen können. Denn mit dem Fahrtenbuch soll gegenüber dem Finanzamt die beruflich und privat gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden und dient nicht lediglich als Erinnerungsstütze für den Arbeitnehmer. Diesem Zweck wird ein Fahrtenbuch nicht gerecht, welches nur der Arbeitnehmer selbst „entziffern“ kann. Tr/M Quelle: NZA 11/2012, S. 606