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Bundesministerium der Finanzen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit

Durch das Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) wurde zum 01. Januar 2012 zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege die Familienpflegezeit eingeführt. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zum bisherigen Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist. Das Gesetz selber enthält keine steuerlichen Regelungen. Dennoch stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen.  

Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat zu den lohnsteuerlichen Fragen der Familienpflegezeit nunmehr mit Schreiben vom 23.05.2012 (GZ: IV C 5-S 1901/11/10005) Stellung bezogen. Es führt darin u.a. aus, dass während der Familienpflegezeit nur die Summe aus verringertem Arbeitslohn und den Aufstockungsbeträgen und in der Nachpflegephase auch nur der verringerte Arbeitslohn zu versteuern ist.  

Sowohl das zinslose Darlehen, welches der Arbeitgeber vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) erhält, die Rückzahlung durch den Arbeitgeber (§ 6 FPfZG) als auch der Erlass der Rückforderung (§ 8 Abs. 1 FPfZG) führen beim Arbeitnehmer zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn.  

Wenn der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen hat und er die Versicherungsprämie direkt an das Versicherungsunternehmen zahlt, dann sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Hat der Arbeitgeber diese Versicherung abgeschlossen bzw. lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Beträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich aus der Prämienzahlung durch den Arbeitgeber keine steuerlichen Folgen (kein Arbeitslohn, keine Werbungskosten). Es handelt sich insoweit um eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.  

Im weiteren Verlauf des Schreibens geht das BMF auf Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung, Erstattungen des Arbeitnehmers und Prämienvorteilen durch einen Gruppenversicherungsvertrag sowie das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs näher ein.  

Das BMF-Schreiben vom 23.05.2012 ist dieser Brauer-Rundschau als Anlage beigefügt.    RLD/LM