Bundesministerium der Finanzen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit
Durch das Gesetz über die
Familienpflegezeit (FPfZG) wurde zum 01. Januar 2012 zur Verbesserung der
Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege die Familienpflegezeit
eingeführt. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal
zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der
Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zum
bisherigen Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit
ergibt. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit
weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens
erfolgt ist. Das Gesetz selber enthält keine steuerlichen Regelungen. Dennoch
stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits- und sozialrechtlichen
Regelungen.
Das Bundeministerium der Finanzen
(BMF) hat zu den lohnsteuerlichen Fragen der Familienpflegezeit nunmehr mit
Schreiben vom 23.05.2012 (GZ: IV C 5-S 1901/11/10005) Stellung bezogen. Es
führt darin u.a. aus, dass während der Familienpflegezeit nur die Summe aus
verringertem Arbeitslohn und den Aufstockungsbeträgen und in der Nachpflegephase
auch nur der verringerte Arbeitslohn zu versteuern ist.
Sowohl das zinslose Darlehen, welches
der Arbeitgeber vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(BAFzA) erhält, die Rückzahlung durch den Arbeitgeber (§ 6 FPfZG) als auch der
Erlass der Rückforderung (§ 8 Abs. 1 FPfZG) führen beim Arbeitnehmer zu keinem
steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Wenn der Arbeitnehmer eine
Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen hat und er die Versicherungsprämie
direkt an das Versicherungsunternehmen zahlt, dann sind diese als
Werbungskosten abzugsfähig. Hat der Arbeitgeber diese Versicherung
abgeschlossen bzw. lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Beträge nicht vom
Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich aus der Prämienzahlung durch den Arbeitgeber
keine steuerlichen Folgen (kein Arbeitslohn, keine Werbungskosten). Es handelt
sich insoweit um eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse.
Im weiteren Verlauf des Schreibens
geht das BMF auf Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung, Erstattungen
des Arbeitnehmers und Prämienvorteilen durch einen Gruppenversicherungsvertrag
sowie das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs näher ein.
Das BMF-Schreiben vom 23.05.2012 ist
dieser Brauer-Rundschau als
Anlage beigefügt. RLD/LM