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BMF-Schreiben zum Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Wie bereits in der Brauer-Rundschau berichtet hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2011 in Folge des EuGH Urteils vom 10.03.2010 seine Rechtsprechung zu umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Abgabe von Speisen und Getränken geändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daraufhin angekündigt, die geänderte Rechtsprechung in einer Verwaltungsanweisung umzusetzen. In der vergangenen Zeit trat zunehmend Verunsicherung bei den betroffenen Betrieben auf, wie in der Praxis bis zur Veröffentlichung dieses neuen BMF-Schreibens zu verfahren ist. Diese Frage ist insofern von besonderer Bedeutung, als die zuständigen Finanzämter in vereinzelten Fällen bereits rückwirkend Steuernachforderungen auf Grundlage der neuen Rechtsprechung gegen betroffene Betriebe erhoben haben.  

Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat nunmehr Mitte Februar 2012 Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium zur künftigen umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken geführt, in denen das BMF unmissverständlich klargestellt hat, dass bis zur Veröffentlichung des geplanten neuen BMF-Schreibens das bisherige BMF-Schreiben vom 16.10.2008 weiterhin gültig ist. Die neue Rechtsprechung ist nicht rückwirkend anzuwenden. Es besteht insoweit Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 2 Abgabenordnung), wie der ZDH mitteilt.  

Das BMF wird zudem den Landesfinanzministerien vorschlagen, zum Entwurf des neuen BMF-Schreibens eine schriftliche Verbandsanhörung durchzuführen. Darüber hinaus plädiert das BMF für eine angemessene Übergangsfrist. Ob die Länderfinanzminister diesen Vorstellungen nachkommen werden, wird abzuwarten sein. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.10.2008 – IV B 8 – S 7100/07/10050 ist dieser Brauer-Rundschau als Anlage beigefügt.   RLD/LM