BMF-Schreiben zum Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Wie bereits in der
Brauer-Rundschau berichtet hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2011 in Folge des
EuGH Urteils vom 10.03.2010 seine Rechtsprechung zu umsatzsteuerlichen
Behandlung bei der Abgabe von Speisen und Getränken geändert. Das
Bundesfinanzministerium (BMF) hat daraufhin angekündigt, die geänderte
Rechtsprechung in einer Verwaltungsanweisung umzusetzen. In der vergangenen
Zeit trat zunehmend Verunsicherung bei den betroffenen Betrieben auf, wie in der
Praxis bis zur Veröffentlichung dieses neuen BMF-Schreibens zu verfahren ist.
Diese Frage ist insofern von besonderer Bedeutung, als die zuständigen
Finanzämter in vereinzelten Fällen bereits rückwirkend Steuernachforderungen
auf Grundlage der neuen Rechtsprechung gegen betroffene Betriebe erhoben haben.
Der Zentralverband
des deutschen Handwerks hat nunmehr Mitte Februar 2012 Gespräche mit dem
Bundesfinanzministerium zur künftigen umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe
von Speisen und Getränken geführt, in denen das BMF unmissverständlich
klargestellt hat, dass bis zur Veröffentlichung des geplanten neuen
BMF-Schreibens das bisherige BMF-Schreiben vom 16.10.2008 weiterhin gültig ist.
Die neue Rechtsprechung ist nicht rückwirkend anzuwenden. Es besteht insoweit
Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 2 Abgabenordnung), wie der ZDH mitteilt.
Das BMF wird zudem
den Landesfinanzministerien vorschlagen, zum Entwurf des neuen BMF-Schreibens
eine schriftliche Verbandsanhörung durchzuführen. Darüber hinaus plädiert das
BMF für eine angemessene Übergangsfrist. Ob die Länderfinanzminister diesen
Vorstellungen nachkommen werden, wird abzuwarten sein. Das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 16.10.2008 – IV B 8 – S 7100/07/10050 ist
dieser Brauer-Rundschau als Anlage beigefügt.
RLD/LM