Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15.07.2010 (RS Pannon Gép Centrum kft, Az. C-368/09) eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung bejaht.
In dem Vorlagefall war der Klägerin der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen verwehrt worden, weil die formalen Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht erfüllt waren. Auch aus den berichtigten Rechnungen wurde der Vorsteuerabzug verwehrt, da die Gutschriften für die fehlerhaften Rechnungen sowie die berichtigten Rechnungen keine fortlaufende Nummerierung aufwiesen.
Der EuGH stellte nunmehr in seinem Urteil vom 15.07.2010 fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und ließ eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen fehlerhaften Rechnungsstellung zu. Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung gehen indessen bislang davon aus, dass eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Vorsteuerabzug hätte vorgenommen werden können, bei einer Berichtigung oder Ergänzung einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung nicht eintrete. Dies hat der EuGH nunmehr anders gesehen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.